Satzung



§ 1
Der Verein führt den Namen "Radfahrverein Frisch auf" e.V.. Er hat seinen Sitz in Neumarkt-St. Veit und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein ist mit seiner Rennsportabteilung Mitglied im Bayerischen Landessportverband und erkennt dessen Satzung und Ordnung an und übernimmt die aus der Mitgliedschaft entstehenden Verpflichtungen.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von Radsportveranstaltungen
- Abhaltung von Sport- und Spielübungen
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
Mitglieder können natürliche juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.
§ 5
Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§ 6
Vereinsorgane sind:
1. der Vorstand
2. der Vereinsausschuß
3. die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allei oder durch den 2. Vorsizenden und dem Schatzmeister gemeinsam vertreten ( Vorstand im Sinne § 26 BGB ).
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren schriftlich in geheimer Wahl gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können auf eine Person nicht vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
§8
Die jährlich mindestens einmal stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Beisitzer, über Satzungsänderungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte entweder schriftlich, oder durch Veröffentlichung in einer von der Mitgliederversammlung bestimmten örtlichen Tageszeitung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer, oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer, zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Die Mitgliederversmmlung bestimmt jeweils für ei Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Wahl- und Stimmberechtigt sowie wählbar ist jedes Vereinsmitglied, daß am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
§ 9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen stehen nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neumarkt-St. Veit, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.04.1987 beschlossen und tritt sofort in Kraft.